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AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Verkäufer ist die best wood SCHNEIDER GmbH oder die Holzwerk Gebr. Schneider GmbH.

2. Ist der Käufer ein Verbraucher, ist er im Sinne der Geschäftsbedingungen eine natürliche Person, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass dieser eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Ist der Käufer ein Unternehmer, ist er im Sinne der Geschäftsbedingungen eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden – sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Käufer.

§ 2 Angebote - Vertragsabschluss – Preise

1. Ist der Käufer ein Unternehmer, sind die Angebote des Verkäufers freibleibend, soweit nichts anderes erklärt ist. Ansonsten sind die Angebote bis zum Zugang einer Annahme widerruflich.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer innerhalb von zehn Werktagen durch eine Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bestätigt wurde. Die Frist zur Annahme beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des zehnten Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Gibt der Verkäufer innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung ab, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an sein Angebot gebunden ist.

3. Bestellung über den Online-Shop: Der Kunde hat vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, alle eingegebenen Informationen, wie Liefer- und Zahlungsdaten sowie die in den Warenkorb gelegte Ware in einer Zusammenfassung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Durch Anklicken der Schaltfläche „jetzt verbindlich bestellen“ gibt der Kunde seine verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltene Ware ab. Der Eingang der Bestellung wird dem Kunden automatisch bestätigt. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme des Verkäufers dar. Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung des Verkäufers, beim Kunden kommt ein Kaufvertrag zustande.
Der Verkäufer speichert die bei der Bestellung eingegebenen Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Alle früheren Bestellungen können vom Kunden im Login-Bereich eingesehen werden, sofern sich der Kunde ein Kundenkonto angelegt hat und nicht über den Gast-Login bestellt hat. Auf Nachfrage stellt der Verkäufer dem Kunden alle wesentlichen Unterlagen der Bestellung zur Verfügung.

4. Ist der Käufer ein Unternehmen, gelten die Preise für den Leistungs- und Lieferungsumfang gem. Auftragsbestätigung. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise sind ab Werk zzgl. MwSt., Verpackung, Transport, Stapler- und Krannutzung, Zoll sowie Gebühren und öffentlicher Abgaben. Ist der Käufer ein Verbraucher, ist im Preis die Mehrwertsteuer und Fracht beinhaltet. Die Abladepauschale gilt nicht als Fracht und wird mit dem Preis hierfür gesondert ausgewiesen (https://www.bestwood-pellets.com/holzpellets-bestellen/).

5. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermässigt sich der Preis nach den jeweils am Tag der Bestellung geltenden Staffelpreisen des Verkäufers.

6. Ist der Käufer ein Unternehmen, berechtigen Kostensteigerungen, welche der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere allgemeine Erhöhungen von Arbeits- und/oder Materialkosten), ihn zu einer angemessenen Preiserhöhung, wenn die Lieferung mindestens drei Wochen nach Vertragsschluss oder später erfolgen soll. Eine Änderung der Mehrwertsteuer zieht jederzeit eine automatische Preisanpassung nach sich.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang

1. Ist der Käufer ein Unternehmen, gelten Lieferfristen und Termine als annähernd, vorbehaltlich, richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die Nichteinhaltung zu vertreten hat oder ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Der Verkäufer wird den Unternehmer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Die Nichteinhaltung berechtigt den Unternehmer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen eingeräumt hat. 
    Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine allerdings um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.

3. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Massgabe des § 6 dieser AGB beschränkt.

5. Ist der Käufer ein Unternehmen, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Anlieferung auf den Unternehmer über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers. Unangemessene Wartezeiten bei der Abladestelle werden berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Unternehmens oder seines Abnehmers die befahrbare Anfahrtsstrasse, haftet der Unternehmer für entstehende Mängel und Schäden.

6. Die Lieferung an Kunden „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet bei Pellets Anlieferung mit Abladen, ansonsten Anlieferung ohne Abladen. Alle Lieferungen setzen eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfahrtsstrasse voraus. Geliefert wird mit eigenem Fuhrpark oder mittels einer Spedition.

7. Bei Höherer Gewalt, die den Verkäufer selbst oder dessen Vorlieferanten betrifft, ruhen die Liefer- und Leistungspflichten des Verkäufers für die Dauer der Störung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von aussen durch elementare Naturkräfte oder sonstige aussergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äusserste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Ein Fall von Höherer Gewalt ist insbesondere bei Vorliegen einer pandemischen oder epidemischen Lage anzunehmen. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampfmassnahmen, Betriebsstörungen aller Art wie z.B. Leistungsstörungen oder sonstigen Versorgungsschwierigkeiten von Rohstofflieferanten oder sonstigen Vorlieferanten des Verkäufers, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften sowie Behinderung der Verkehrswege, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder bei sonstigen behördliche Massnahmen und Verfügungen.

8. Ereignisse höherer Gewalt und diesen gleichgestellten Ereignissen sind vom Verkäufer dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom Vertrag unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Käufer bei einer bereits erfolgten Teillieferung nur hinsichtlich des nicht erfüllten Teils der Lieferung berechtigt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Das Rechnungsdatum entspricht dem Lieferdatum, dies gilt auch für Teillieferungen, sofern in der Rechnung nichts Anderslautendes angegeben ist.

2.  Zahlungen werden nur in der ausgewiesenen Rechnungswährung angenommen. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

3. Der Verkäufer bietet dem Kunden in Abhängigkeit von der jeweiligen Bonität und Besicherung seiner Forderung folgende Zahlungsarten an: per Rechnung, per SEPA-Lastschrift, per EC-Karte oder per PayPal.

4. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, so sind Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes gegenüber Unternehmer wir vorbehalten und mittels Nachweises begründet.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und dadurch die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

§ 5 Beschaffenheit - Gewährleistung - Mängelrüge

1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf, der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Farbstruktur, Struktur und sonstiger Unterschiede innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Gegebenenfalls hat der Kunde fachgerechten Rat einzuholen.

2. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äusserungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Norm wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.

3. Ist der Käufer ein Unternehmer, muss dieser zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen die Lieferung unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, vertragsgemässe Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang der Lieferung schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Erfolgt die Abnahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel oder solche, die sich bei oder nach der Be- oder Verarbeitung ergeben, sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Unternehmer. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Unternehmen bleiben die §§ 377 ff. HGB unberührt.

4. Ist der Käufer ein Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

5. Ist der Käufer ein Verbraucher, hat dieser den Verkäufer unverzüglich nach dem ein vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel zu unterrichten. Der Verkäufer haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Ware nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäss §§ 434 ff. BGB.

6. Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heisst, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.

7. Ist der Käufer ein Unternehmer, verjähren die Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäss § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

8. Ist der Käufer ein Verbraucher, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach 24 Monaten ab Gefahrenübergang.

9. Entspricht bei der Lieferung von Holzpellets die Gesamtanlage des Kunden (Einblas-, Absaugstutzen, Lagerraum, Lageraustrag, Heizanlage, Tankanlage) oder Teile davon nicht den Anforderungen des DEPV, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für die Qualität des Produktes und seiner Eigenschaften.

10. Garantie im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Haftungsbegrenzung – Schadensersatz

1. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, auf deren Erfüllung der Unternehmer vertraut hat und vertrauen durfte (sog. Kardinalspflichten).

2. Soweit der Verkäufer gemäss § 6 (1) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind ausserdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemässer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

3. Ist der Käufer ein Unternehmer ist bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers die Schadensersatzhaftung auf den bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

5. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gemäss § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

3. Ist der Käufer ein Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inkl. MwSt.) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Unternehmer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

5. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Verkäufer anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

6. Der Kunde tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 8 Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen, einschliesslich Montage, gilt Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

§ 9 Erfüllungsort - Gerichtsstand – Recht

1. Ist der Käufer ein Unternehmer, ist der Hauptsitz des Verkäufers Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an allen gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.

2. Ist der Käufer ein Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschliesslich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstossen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem Mutmasslichen Willen der Vertragsschliessenden am Ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.

2. Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist über den externen Link ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen. Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Verkäufer nicht verpflichtet und nicht bereit.



Stand 07.04.2021

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